Seit 2007 gibt es den so genannten Ehrenamtsfreibetrag im Einkommensteuergesetz (§ 3 Nr. 26a EStG). Seither können Einnahmen in Höhe von 500 Euro aus nebenberuflicher Tätigkeiten im Dienst einer steuerbegünstigten Körperschaft in der Einkommensteuerklärung geltend gemacht werden. Viele gemeinnützige Vereine nutzen dies und zahlen entsprechende Aufwandsentschädigungen an ehrenamtlich Tätige.
Allerdings läßt die Vereinssatzung in einigen Fällen solche Zahlungen nicht zu. Satzungsvertöße dieser Art können zu nachteiligen Folgen für die Vereine führen. Durch entsprechende Satzungsänderungen bis spätestens 31.12.2010 können solche Vereine jedoch negative steuerliche Konsequenzen abwenden.
Eine Handreichung des Finanzministeriums Baden-Württemberg informiert über dieses Thema. Download hier
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