Förderung der Landesstelle

Sonderprogramm Sammlungsqualifizierung

Die Landesstelle für Museen stellt im Rahmen eines Sonderprogramms Landesmittel in Höhe von 300.000 Euro für die Unterstützung der nichtstaatlichen Museen bereit. Damit wird die Qualifizierung von Sammlungsbeständen unterstützt, um den fachgerechten Umgang mit den Objekten zu stärken und die strukturierte Bewahrung des Kulturellen Erbes in Baden-Württemberg im Rahmen der Museumsarbeit zu fördern. Zum Sonderprogramm Sammlungsqualifizierung

 

Regelförderung

Über die Landesstelle vergibt das Land Baden-Württemberg Mittel zur finanziellen Förderung von Museen in nichtstaatlicher Trägerschaft. Zuwendungen können kommunale Körperschaften erhalten sowie private gemeinnützige Träger oder private Träger, bei denen das öffentliche Interesse durch kommunale Förderung dokumentiert wird. Gefördert werden Maßnahmen zur Restaurierung und Erhaltung der Sammlungen.

Darüber hinaus erhalten die sieben regionalen Freilichtmuseen in Baden-Württemberg sowie deren Arbeitsgemeinschaft „Sieben im Süden“ in besonderer Weise eine Förderung.

Schließlich vergibt die Landesstelle eine institutionelle Förderung sowie Projektfördermittel an den Museumsverband Baden-Württemberg e. V.

Weitere Informationen zu förderfähigen Maßnahmen sowie zur Beantragung einer Förderung finden Sie im Folgenden:

Direkt zum Online-Verfahren

Schritt 1: Nutzerkonto erstellen: Wird vom Antragstellenden angelegt.

Um unser digitales Förderverfahren nutzen zu können, können Sie für sich auf der Website der Landesstelle unter die Anmeldedaten für das Registrierungsverfahren anfordern. Im Anschluss können Sie Ihr Nutzerkonto erstellen und dieses mit einem persönlichen Passwort absichern

 

Schritt 2 :  Zuwendungsantrag: Wird vom Antragstellenden digital bearbeitet und bei der Landesstelle postalisch eingereicht.

Zwischen dem 1. Januar und dem 31. Mai lässt sich über das digitale Förderverfahren auf der Website der Landesstelle ein Antrag auf Zuwendung stellen. Nach dessen Fertigstellung muss der Antrag heruntergeladen, ausgedruckt und unterzeichnet werden. Ein Zuwendungsantrag ist nur vollständig, wenn ihm aussagekräftige Kostenvoranschläge und ggf. Gutachten beiliegen, die der Landesstelle eine rechnerische und fachliche Prüfung des geplanten Projekts ermöglichen. Alle Dokumente werden der Landesstelle postalisch oder digital (info(at)landesstelle.de) zugestellt.

 

Schritt 3 :  Vorzeitiger Beginn: Wird vom Antragstellenden digital beantragt.

Sollte ein kurzfristiger Projektstart notwendig sein, kann innerhalb des digitalen Förderverfahrens ein vorzeitiger Beginn beantragt werden. Daraufhin unterzieht die Landesstelle den Zuwendungsantrag einer vorläufigen fachlich Prüfung und erteilt bei positiver Beurteilung eine schriftliche, rechtsunverbindliche Bewilligung. Nach deren Erhalt darf das Projekt gestartet und dürfen Aufträge vergeben werden.

 

Schritt 4:  Zuwendungsbescheid: Wird von der Landesstelle zugestellt.

Sobald der Landeshaushalt beschlossen ist und die Landesstelle finanzielle Fördermittel vom Land erhalten hat, stellen wir einen rechtsverbindlichen Zuwendungsbescheid aus. Dies ist in aller Regel nicht vor Beginn des 4. Quartals möglich. Ein Projektstart resp. die Vergabe von Aufträgen ohne diesen rechtsverbindlichen Zuwendungsbescheid führt zu einem vorzeitigen Beginn des beantragten Projekts, das damit nicht mehr förderbar ist (LHO, § 44, Abs. 1.2). Eine Ausnahme hiervon entsteht nur durch eine rechtzeitige Bewilligung des vorzeitigen Beginns (vergl. Schritt 3).

 

Schritt 5 : Auszahlung der Fördermittel: Wird von der Landesstelle dem Antragstellenden zugewiesen.

Fördermittel können frühestens einen Monat nach dem Erhalt des Zuwendungsbescheids ausgezahlt werden. Durch die Abgabe einer „Rechtsmittelverzichtserklärung“ lässt sich diese Frist umgehen. Das Formular hierfür erhalten Antragstellende zusammen mit dem Zuwendungsbescheid.

Die Auszahlung erfolgt demnach unabhängig vom Projektverlauf, ggf. noch vor der Einreichung eines Verwendungsnachweises und ohne weiteres Zutun bzw. Aufforderung der Antragstellenden.

Mit dem Erhalt der Zuwendung beginnt eine 3-monatige Frist, in der die Fördermittel verwendet werden müssen (LHO, §44, Abs. 7). Eine Verlängerung dieser Frist ist nur in begründeten Ausnahmefällen möglich und muss rechtzeitig schriftlich bei der Landesstelle beantragt werden. Die Frist ist bedeutungslos, sofern das Museum bereits in finanzielle Vorleistung gegangen ist.

 

Schritt 6: Verwendungsnachweis: Wird vom Antragstellenden digital bearbeitet und bei der Landesstelle postalisch eingereicht.

Im Verwendungsnachweis legen Sie Ihre getätigten Investitionen dar. Erstellt wird der Nachweis über das digitale Förderverfahren auf unserer Website. Wie bereits der Zuwendungsantrag muss auch der Verwendungsnachweis heruntergeladen, ausgedruckt, unterzeichnet und der Landesstelle postalisch oder digital (info(at)landesstelle.de) zugestellt werden. Weitere einzureichende Dokumente sind Rechnungen ab einer Höhe von 100 Euro. Wir bitten um Verständnis dafür, dass gegebenenfalls auch Rechnungen unter 100 Euro nachgefordert werden müssen. Private Zuwendungsempfänger weisen Ihre Ausgaben mit Überweisungsbelegen (Kopie des Kontoauszugs, PDF-Ausdruck bei Online-Banking etc.) nach.

Der Verwendungsnachweis muss spätestens zum 31. März des Folgejahres nach dem Eingang unserer Zuwendung bei der Landesstelle eingereicht werden. Bleiben die im Verwendungsnachweis ausgewiesenen Investitionen unter einer bereits erhaltenen Fördersumme, muss diese Differenz unverzüglich an die Landesstelle zurückgezahlt werden, wenn sie 250 EUR überschreitet.

Nach der Prüfung des Verwendungsnachweises ist das Förderverfahren abgeschlossen.

Download: Handreichung zum Ablauf des Förderverfahrens

 

Regelförderung gemäß Verwaltungsvorschrift - Az.: 7962.50/114 -

Museen in nichtstaatlicher Trägerschaft können Zuschüsse zur Konservierung und Restaurierung ihrer Sammlungsbestände erhalten. Bitte beachten Sie, dass Zuschüsse im Voraus formell beantragt werden müssen und lesen unseren Leitfaden für nähere Informationen hierzu. Bei Fragen darüber hinaus rufen Sie uns an unter Tel. 0711/89535-300.

Nachfolgend lassen sich die Verwaltungsvorschriften zu unserer Förderung und die entsprechenden Formulare herunterladen:

Verwaltungsvorschrift für die Vergabe von Landeszuschüssen an nichtstaatliche Museen

Nebenbestimmungen Kommunale Träger (ANBest-K)

Nebenbestimmungen Private Träger (ANBest-P)

Welche Vorrausetzungen gelten für die Förderung nichtstaatlicher Museen?

  • Regelmäßige Öffnungszeiten
  • Besitz von Sammlungsbeständen oder Dauerleihverträge über den Zeitraum der folgenden zehn Jahre hinaus
  • Ein tragfähiges Sammlungs- und Vermittlungskonzept
  • Museumsgerechte Räumlichkeiten
  • Gesicherte Trägerschaft

 

Was wird gefördert?

  • Maßnahmen zum Erhalt der Sammlungen. Hierzu gehören präventive Maßnahmen sowie Konservierungs- und Restaurierungsmaßnahmen, die im Auftragsverfahren gemäß der Vergabeverordnung (VgV) an qualifizierte Dienstleister vergeben werden.
  • Translozierungen und Sanierungsmaßnahmen an historischen Gebäuden der sieben regionalen Freilichtmuseen (sieben-im-sueden.de) sowie deren Kulturprogramm.

 

Gibt es weitere wissenswerte Aspekte der Förderung?

  • Die Bagatellgrenze für Museen in privater Trägerschaft liegt bei einer Investitions­summe (brutto) von 1.000 €, für Museen in kommunaler Trägerschaft bei 3.000 €.
  • Der Anteil unserer finanziellen Förderung am Investitionsvolumen (brutto) beträgt 50 %.
  • Translozierungen von Gebäuden in die sieben regionalen Freilichtmuseen werden mit 65 % bezuschusst.

 

Was tun, wenn sich Änderungen beim bewilligten Projekt ergeben?

Notwendige Änderungen und Anpassungen im Projektverlauf können nie ganz ausgeschlossen werden. Dabei ist zu beachten, dass sofort nach Bekanntwerden und noch vor der Umsetzung solcher Abweichungen vom beantragten Projekt das schriftliche Einverständnis der Landesstelle hierzu eingeholt werden muss.

 

Warum erfolgt die Überweisung von Fördermitteln erst so spät im Jahr?

Die Landesstelle vergibt Fördermittel im Rahmen der Landeshaushaltsordnung (LHO). Diese besagt, dass Zuwendungen regelmäßig erst nach der Bestandskraft von Zuwendungsbescheiden erfolgen sollen (LHO, § 44, Abs. 7). Zuwendungsbescheide dürfen wir wiederum erst ausstellen, nachdem der Landeshaushalt beschlossen wurde und die Landesstelle Fördermittel vom Land erhalten hat. Daher lässt es sich nicht immer vermeiden, dass Antragstellende längerfristig finanziell in Vorleistung gehen müssen.  

 

Wo kann ich mich weiter über die Förderung informieren?

Allgemeine Informationen über die Förderung der Landesstelle und des Landes Baden-Württemberg können Sie einsehen unter:

  • Verwaltungsvorschrift für die Vergabe von Landeszuschüssen an nichtstaatliche Museen
  • Nebenbestimmungen Kommunale Träger (ANBest-K)
  • Nebenbestimmungen Private Träger (ANBest-P)

 

Ausgewählte Förderinitativen

Nachfolgend stellen wir Ihnen eine Liste von Förderinitiativen anderer Einrichtungen zur Verfügung, die ebenfalls Kultureinrichtungen Museen und deren Projekte mit Förderprogrammen unterstützen. Gefördert werden hier etwa auch museumspädagogische Projekte, Ausstellungen und Neuankäufe. Informieren Sie sich auf den jeweiligen Websites.
Eine Übersicht zu den anderen Förderinitiativen finden Sie hier

 

Förderdatenbank der Deutschen Stiftung für Engagement und Ehrenamt

Die Förderdatenbank umfasst knapp 1.800 Förderinstitutionen und mehr als 170 temporäre Förderprogramme auf Bundes- und Landesebene. Zur Datenbank

Heike Büttner, Dipl. Kulturmanagerin

Förderung, Verwaltung