Förderung der Landesstelle

Über die Landesstelle vergibt das Land Baden-Württemberg Mittel zur finanziellen Förderung von Museen in nichtstaatlicher Trägerschaft. Zuwendungen können kommunale Körperschaften erhalten sowie private gemeinnützige Träger oder private Träger, bei denen das öffentliche Interesse durch kommunale Förderung dokumentiert wird. Gefördert werden Maßnahmen zur Restaurierung und Erhaltung der Sammlungen.

Darüber hinaus erhalten die sieben regionalen Freilichtmuseen in Baden-Württemberg sowie deren Arbeitsgemeinschaft „Sieben im Süden“ in besonderer Weise eine Förderung.

Schließlich vergibt die Landesstelle eine institutionelle Förderung sowie Projektfördermittel an den Museumsverband Baden-Württemberg e. V.

Bitte berücksichtigen Sie für Ihre Planungen die geänderte Antragsfrist: Für die Förderperiode 2026 wurde die Antragsfrist vorgezogen: Anträge müssen bis 30. November 2025 eingereicht werden. Das digitale Antragsportal ist bereits geöffnet.

Weitere Informationen zu förderfähigen Maßnahmen sowie zur Beantragung einer Förderung finden Sie im Folgenden:

Schritt 1: Nutzerkonto erstellen: Wird vom Antragstellenden angelegt.

Um unser digitales Förderverfahren nutzen zu können, müssen Sie für sich ein Nutzerkonto erstellen und dieses mit einem persönlichen Passwort absichern.

Schritt 2:  Zuwendungsantrag: Wird vom Antragstellenden digital bearbeitet und bei der Landesstelle digital eingereicht.

Zwischen dem 10. Januar und dem 30. November eines jeden Jahres lässt sich über das digitale Förderverfahren auf der Website der Landesstelle ein Antrag auf Zuwendung für das jeweils folgende Kalenderjahr erstellen. Nach dessen Fertigstellung muss der Antrag heruntergeladen, ausgedruckt, unterzeichnet und der Landesstelle digital als pdf-Dokument durch Upload im Nutzerkonto zugestellt werden. Ein Zuwendungsantrag ist nur vollständig, wenn ihm aussagekräftige Kostenvoranschläge und ggf. Gutachten beiliegen, die der Landesstelle eine rechnerische und fachliche Prüfung des geplanten Projekts ermöglichen. Diese Anlagen werden als ein weiteres pdf-Dokument hochgeladen.

Schritt 3:  Vorzeitiger Beginn: Wird vom Antragstellenden digital beantragt.

Sollte ein kurzfristiger Projektstart notwendig sein, kann innerhalb des digitalen Förderverfahrens ein vorzeitiger Beginn beantragt werden. Daraufhin unterzieht die Landesstelle den Zuwendungsantrag einer vorläufigen fachlich Prüfung und erteilt bei positiver Beurteilung eine rechtsunverbindliche Bewilligung eines vorzeitigen Maßnahmenbeginns über das Nutzerportal. Erst nach deren Erhalt darf das Projekt gestartet und dürfen Aufträge auf eigenes finanzielles Risiko vergeben werden ergeben werden. Durch diesen Bescheid kann kein Rechtsanspruch auf eine spätere Förderung abgeleitet werden.

Schritt 4:  Zuwendungsbescheid: Wird von der Landesstelle digital zur Verfügung gestellt.

Sobald der Landesstelle die Landesmittel zur Weitergabe bereitgestellt werden, erhalten die Zuwendungsempfänger bei positiver Beurteilung Ihres Antrags einen rechtsverbindlichen Zuwendungsbescheid. Dieser Bescheid wird der antragstellenden Institution im Nutzerportal zur Verfügung gestellt. Dies ist in aller Regel nicht vor Beginn des 4. Quartals möglich. Ein Projektstart resp. die Vergabe von Aufträgen ohne diesen rechtsverbindlichen Zuwendungsbescheid führt zu einem vorzeitigen Beginn des beantragten Projekts, das damit nicht mehr förderbar ist (LHO, § 44, Abs. 1.2). Eine Ausnahme hiervon entsteht nur durch eine rechtzeitige Bewilligung des vorzeitigen Beginns (vergl. Schritt 3).

Schritt 5: Auszahlung der Fördermittel: Wird von der Landesstelle dem Antragstellenden zugewiesen.

Fördermittel können frühestens einen Monat nach dem Erhalt des Zuwendungsbescheids ausgezahlt werden. Durch die Abgabe einer „Rechtsmittelverzichtserklärung“ lässt sich diese Frist umgehen. Der Antragstellende kann innerhalb des digitalen Nutzerportals einen Antrag auf Rechtsmittelverzicht bei der Landesstelle anfordern. Nach dessen Zusendung muss dieser ausgefüllt, unterschrieben, eingescannt und per E-Mail an info@landesstelle.de gesendet werden.
Die Auszahlung erfolgt demnach unabhängig vom Projektverlauf, ggf. noch vor der Einreichung eines Verwendungsnachweises und ohne weiteres Zutun bzw. Aufforderung des Antragstellenden.
Mit dem Erhalt der Zuwendung beginnt eine 3-monatige Frist, in der die Fördermittel ausgegeben werden müssen (LHO, §44, Abs. 7). Eine Verlängerung dieser Frist ist nur in begründeten Ausnahmefällen möglich und muss rechtzeitig per E-Mail bei der Landesstelle (info@landesstelle.de) beantragt werden. Die Frist ist bedeutungslos, sofern das Museum bereits in finanzielle Vorleistung gegangen ist.

Schritt 6: Verwendungsnachweis: Wird vom Antragstellenden digital bearbeitet und bei der Landesstelle digital eingereicht.

Im Verwendungsnachweis legen Sie Ihre getätigten Investitionen dar. Erstellt wird der Nachweis über das digitale Förderverfahren auf unserer Website. Wie bereits der Zuwendungsantrag muss auch der Verwendungsnachweis heruntergeladen, ausgedruckt, unterzeichnet und der Landesstelle digital durch Upload im Nutzerkonto zugestellt werden.
Weitere einzureichende Dokumente sind Rechnungen ab einer Höhe von 250 Euro. Wir bitten um Verständnis dafür, dass gegebenenfalls auch Rechnungen unter 250 Euro nachgefordert werden müssen. Private Zuwendungsempfänger weisen ihre Ausgaben mit Überweisungsbelegen (Kopie des Kontoauszugs, pdf-Ausdruck bei Online-Banking etc.) nach. Diese Anlagen werden zusammengefasst in einem pdf-Dokument ebenfalls durch Upload im Nutzerkonto der Landesstelle zur Verfügung gestellt.
Der Verwendungsnachweis muss bis zum 31. März des Folgejahres bei der Landesstelle eingereicht werden. Bleiben die im Verwendungsnachweis ausgewiesenen Investitionen unter einer bereits erhaltenen Fördersumme, erfolgt ein Widerruf der Mittel durch die Landesstelle, wenn die Differenz 250 Euro überschreitet. Nach Erhalt des Widerrufs muss die Institution die Differenz unverzüglich an die Landesstelle zurückzahlen.
Nach der Prüfung des Verwendungsnachweises ist das Förderverfahren abgeschlossen

Download: Handreichung zum Ablauf des Förderverfahrens (PDF) 

 

Die Antragsfrist für Förderungen 2025 ist am 31. Mai 2025 abgelaufen. 

Sofern ein fristgerechter und vollständiger Antrag bei der Landesstelle vorliegt, erhalten Sie in der Handreichung zum Ablauf des Förderverfahrens (PDF) die weiteren Informationen.

Regelförderung gemäß Verwaltungsvorschrift - Az.: 7962.50/114 -

Museen in nichtstaatlicher Trägerschaft können Zuschüsse zur Konservierung und Restaurierung ihrer Sammlungsbestände erhalten. Bitte beachten Sie, dass Zuschüsse im Voraus formell beantragt werden müssen. Lesen Sie gerne den Leitfaden |PDF zur Förderung. Bei Fragen darüber hinaus rufen Sie uns an unter Tel. 0711/89535-300.

Welche Vorrausetzungen gelten für die Förderung nichtstaatlicher Museen?

  • Regelmäßige Öffnungszeiten
  • Besitz von Sammlungsbeständen oder Dauerleihverträge über den Zeitraum der folgenden zehn Jahre hinaus
  • Ein tragfähiges Sammlungs- und Vermittlungskonzept
  • Museumsgerechte Räumlichkeiten
  • Gesicherte Trägerschaft

Was wird gefördert?

  • Maßnahmen zum Erhalt der Sammlungen. Hierzu gehören präventive Maßnahmen sowie Konservierungs- und Restaurierungsmaßnahmen, die im Auftragsverfahren gemäß der Vergabeverordnung (VgV) an qualifizierte Dienstleister vergeben werden.
  • Translozierungen und Sanierungsmaßnahmen an historischen Gebäuden der sieben regionalen Freilichtmuseen (sieben-im-sueden.de) sowie deren Kulturprogramm.

Gibt es weitere wissenswerte Aspekte der Förderung?

  • Die Bagatellgrenze für Museen in privater Trägerschaft liegt bei einer Investitions­summe (brutto) von 1.000 €, für Museen in kommunaler Trägerschaft bei 3.000 €.
  • Der Anteil unserer finanziellen Förderung am Investitionsvolumen (brutto) beträgt 50 %.
  • Translozierungen von Gebäuden in die sieben regionalen Freilichtmuseen werden mit 65 % bezuschusst.

Was tun, wenn sich Änderungen beim bewilligten Projekt ergeben?

Notwendige Änderungen und Anpassungen im Projektverlauf können nie ganz ausgeschlossen werden. Dabei ist zu beachten, dass sofort nach Bekanntwerden und noch vor der Umsetzung solcher Abweichungen vom beantragten Projekt das schriftliche Einverständnis der Landesstelle hierzu eingeholt werden muss.

Warum erfolgt die Überweisung von Fördermitteln erst so spät im Jahr?

Die Landesstelle vergibt Fördermittel im Rahmen der Landeshaushaltsordnung (LHO). Diese besagt, dass Zuwendungen regelmäßig erst nach der Bestandskraft von Zuwendungsbescheiden erfolgen sollen (LHO, § 44, Abs. 7). Zuwendungsbescheide dürfen wir wiederum erst ausstellen, nachdem der Landeshaushalt beschlossen wurde und die Landesstelle Fördermittel vom Land erhalten hat. Daher lässt es sich nicht immer vermeiden, dass Antragstellende längerfristig finanziell in Vorleistung gehen müssen.  

Wo kann ich mich weiter über die Förderung informieren?

Allgemeine Informationen über die Förderung der Landesstelle und des Landes Baden-Württemberg können Sie einsehen unter:

  • Verwaltungsvorschrift für die Vergabe von Landeszuschüssen an nichtstaatliche Museen
  • Nebenbestimmungen Kommunale Träger (ANBest-K)
  • Nebenbestimmungen Private Träger (ANBest-P)

 

Die Förderung der Landesstelle passt nicht auf Ihr Vorhaben?  Unter folgendem Link erhalten Sie einen Überblick über Förderprogramme des Bundes, der Länder und privaten Fördergebern. 

Heike Büttner, Dipl. Kulturmanagerin

Förderung, Verwaltung